AGB

29.07.2026

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Auftragserteilung

  1. Wird das Getriebe Aggregat durch den Auftraggeber im ausgebauten Zustand dem Auftragnehmer zur Überprüfung/Reparatur zur Verfügung gestellt, ist die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung auf die Fehlerbeschreibung des Auftraggebers, auf jeden Fall ungeachtet des Ziffer 2, S3 und 4 bestimmten begrenzt, da eine Überprüfung des Getriebes/Aggregats im Fahrzeug selbst nicht erfolgen kann
  2. Im Übrigen wird im Auftragsschein die zu erbringende Leistung bezeichnet und der Voraussichtliche Fertigstellungstermin angegeben.
    Es wird zwischen einer Instandsetzung und einer Generalüberholung des Getriebes/Aggregats wie folgt unterschiede:
    Um eine Instandsetzung handelt es sich dann, wenn lediglich der vom Auftraggeber beschriebene Fehler des Getriebes/Aggregates behoben werden soll.
    Um eine Generalüberholung handelt es sich dann, wenn das Getriebe/Aggregat über den vom Auftraggeber beschriebenen Fehler hinaus einer Überprüfung unterzogen werden soll und weitere bisher vom Auftraggeber nicht beschriebene Fehler behoben sowie das Getriebe/Aggregat einer umfänglichen Revision unterzogen werden soll.
  3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
  4. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Auftrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
  5. Die Fehlerdiagnose erfolgt nach dem zum Zeitpunkt der Untersuchung aktuellen Stand der Technik und den im Rahmen der Diagnose feststellbaren Erkenntnissen. Insbesondere bei komplexen oder mehrschichtigen Fehlerbildern können weitere Mängel oder Schadensursachen erst nach Durchführung der ersten Reparatur oder nach erneuter Prüfung erkennbar werden. In diesen Fällen können zusätzliche Diagnose-, Prüf- und Reparaturarbeiten erforderlich sein. Der Auftraggeber wird hierüber informiert, bevor weitergehende Arbeiten durchgeführt werden, sofern dies möglich und zumutbar ist.


Abnahme

  1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt vorbehaltlich einer anderweitig getroffenen Regelung im Betrieb des Auftragnehmers.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von einer Woche ab Zugang der Fertigstellung oder Übersendung der Rechnung abzuholen.
    Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
    Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die in Ziffer 2 genannte Frist auf zwei Arbeitstage.
  3. Bei Annahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen.
    Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden.
    Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zulasten des Auftraggebers.


Berechnung des Auftrages

  1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technische in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
    Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes erfolgen diese auf der Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
    Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
  2. Die Umsatzsteuer geht zu lasten des Auftraggebers.
  3. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers ebenso wie Beanstandungen seitens des Auftraggebers spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.


Zahlung

  1. Die Rechnung und Preis für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstand und Aushändigung der Rechnung zur Zahlung in Bar oder EC fällig.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen
  3. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Auftrag beruht.


Pfandrecht

  1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
    Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstige Leistungen geltend gemacht werden, so weit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
    Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit dieses unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftragsgeber gehört.


Haftung für Sachmängel

  1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes.
    Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu wenn er sich dies bei Abnahme vorbehält.
  2. Ist Gegenstand des Auftrages die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr an Ablieferung.
    Für andere Auftraggeber(Verbraucher) gelten in diesem Falle die gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1, S. 1 und Ziffer 2 S. 1 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen so wie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  4. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt.
    Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
    Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
    Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
    Für die vorgenannten Haftungsbeschränkung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 3 dieses Abschnittes entsprechend.
  5. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produktenhaftungsgesetz unberührt.
  6. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
    Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
    Wird das Kraftfahrzeug wegen eines Sachmangels am reparierten Getriebe /Aggregat betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden.
    In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind.
    Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.
    Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrages geltend machen.
    Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.


Haftung für sonstige Schäden

  1. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
  2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt „ Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
  3. Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten die Regelungen in Abschnitt „ Haftung für Sachmängel“ Ziffer 4 und 5 entsprechend.


Eigentumsvorbehalt

Soweit eingebautes Zubehör oder Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstands geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.


Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.